Eine interessante Frage hat uns von einem Leser erreicht. Er möchte gern wissen ob in einem Zivilprozess der Richter einen Zeugen gegen den Willen der Parteien vernehmen kann. Grundsätzlich gilt im Zivilverfahrensrecht, dass das Gericht nur darauf einzugehen hat, was die Parteien, also Kläger und Beklagte, vorbringen und an Beweisen für Ihr Vorbringen anbieten. Das Gericht kann einen Zeugen, der nicht von den Parteien angeboten wurde, laden. Ausgeschlossen ist dies nach der ZPO dann, wenn sich beide Streitparteien einvernehmlich gegen die Einvernahme des Zeugen aussprechen.
Dies kann der Fall sein, wenn zwei Arbeitnehmer einen privaten Rechtsstreit haben und nicht wollen, dass der Chef von dieser Angelegenheit etwas mitbekommt. In diesem Fall ist das Anliegen nachvollziehbar und gerechtfertigt.
Ein wenig anders sieht es aus, wenn die Parteien aus unlauteren Motiven die Aufnahme von Beweisen verhindern wollen. Ein Beispiel: Bernd hat von Sepp ein Fahrrad ausgeliehen. Tanja und Bernd wollen Sepp schädigen. Daher vereinbaren sie, dass Tanja Bernd auf Herausgabe des Fahrrads klagt. Bernd wehrt sich nicht, doch Sepp bekommt davon mit und verständigt den Richter. Natürlich darf das Gericht nicht sehenden Auges zum Werkzeug dieses falschen Spiels werden. In diesem Fall währe die Einvernahme des Sepp als Ausforschungsbeweis ebenfalls zulässig.