In dieser Woche war in Urteil im sogenannten Tierschützerprozess prominent in den Medien vertreten. Worum ging es in diesem Prozess und was sagt das Urteil? ZPO.at erklärt das ausführlich und verständlich.
Martin B war und ist ein engagierter Tierschützer. 2008 wurde er anlässlich einer Aktion gegen eine Hühnerfabrik festgenommen und über ihn wurde Untersuchungshaft verhängt. Das Strafverfahren dauerte sehr lange. Erst im Jahr 2012 wurde er rechtskräftig freigesprochen. Nun verhält es sich in einem Strafprozess so, dass ein Freigesprochener für seine Verteidigung nur einen Pauschalkostenersatz erhält. Gerade bei einem Verfahren, das sich über mehrere Jahre hinzieht, genügt dieser Betrag bei weitem nicht um die Rechnung des Rechtsanwalts und andere Kosten der notwendigen Verteidigung zu bezahlen. Martin B klagte daher die Republik hinsichtlich des Restbetrags auf Schadenersatz. Das Landesgericht für Zivilsachen Wien wies die Klage ab.
Die Richterin begründete ihre Entscheidung damit, dass die Ansprüche verjährt seien. Die Verjährung für derartige Forderungen aus Schadenersatz beträgt 3 Jahre. Laut Auffassung der Richterin hätte der Martin B bereits 2008, als er in U-Haft genommen wurde, diese Ansprüche gerichtlich geltend machen müssen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es gibt es Rechtsmittel der Berufung, dessen Ergreifung der Kläger bereits angekündigt hat. Aus unserer Sicht stellt diese Begründung eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Schadenersatzforderungen verjähren drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 2008 war die gesamte Höhe des Schadens noch nicht abschätzbar, da das Verfahren noch lange nicht abgeschlossen war. Ebenfalls war es für ihn nicht absehbar, wie der Strafprozess endet. Erst mit dem rechtskräftigen Urteil war klar, die Justiz hat einen Fehler begangen, für den die Republik einzustehen hat.
Wir wünschen daher der Berufung und Martin B viel Erfolg.