Zutrittsystem
Zutrittsystem

Sogar als Jurist liest man manchmal Urteile, bei denen man denkt, das gibts doch nicht. Es kann doch nicht sein, dass man sich wegen so etwas über drei Instanzen jahrelang einen teuren Rechtsstreit liefert.

So geschen bei einem aktuellen Urteil des OGH, bei dem es um ein elektrisches Zutrittssystem in einem Unternehmen ging. Da solche Systeme heute in vielen Unternehmen eingesetzt werden, ist dieses Urteil für viele Verantwortliche interessant.

Vorgeschichte

Ein Unternehmen in Oberösterreich hat ein neues elektronisches Zutrittssystem angeschafft. Damit wurden der Serverraum und ein Einzelbüro, in dem besonders sensible Daten aufbewahrt werden, geschützt. Nur berechtigte Mitarbeiter konnten diese beiden Türen öffnen.

Der Betriebsrat befürchtete, dass dadurch eine Kontrolleinrichtung eingeführt wurde, die dazu dienen würde, die Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Anlage bedürfte gem. ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats.

Die Unternehmensführung entfernte die beiden elektrischen Türschlösser nicht, sodass der Betriebsrat einerseits eine Klage einbrachte und andererseits einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stellte.

Das Verfahren

Das Besondere in diesem Fall war, dass das Zutrittssystem gar nicht über die vom Betriebsrat befürchtete Funktion verfügte. Ein Protokollieren der Öffnungen und ein Auslesen der Schlüsselnummern, die damit auf einzelne Mitarbeiter zurückzuführen wären, war mit der Anlage nicht möglich. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn durch den Hersteller ein zusätzliches Funktionsupdate installiert worden wäre. Derartige Pläne hegte das Unternehmen nicht.

Für das Höchstgericht war dies unbeachtlich. Alleine die hypothetische Möglichkeit der Überwachung und Protokollierung würde ausreichen, um von einem Kontrollsystem auszugehen. Ein solches darf ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht eingeführt werden.

Nun fragt man sich vermutlich, ob die Damen und Herren vom Betriebsrat eigentlich keine grösseren Sorgen haben. Zurecht. Trotzdem sollten Unternehmen, die elektronische Zutrittssysteme verwenden, sich rechtlich genau informieren.

Von Gregor

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