Eine Sache, die einem andern unter Eigentumsvorbehalt überlassen werden, bleiben im Eigentum des Überlassenden bis gewisse Bedingungen, meistens die vollständige Zahlung, erfüllt sind. In der Praxis kommt dies häufig bei Kaufverträgen vor, wenn Waren geliefert werden, und Lieferant dies unter Eigentumsvorbehalt tut. Er bleibt dann solange Eigentümer, bis die Ware bezahlt wurde. Allerdings gibt es relativ strenge Voraussetzungen, damit der Eigentumsvorbehalt gültig zu Stande kommt und aufreicht bleibt.
Hierzu gehört, dass die die Sache entsprechend gekennzeichnet ist. Dies kann beispielsweise durch eine Aufschrift erfolgen oder durch eine räumlich getrennte Aufbewahrung. Wird dies nicht eingehalten, geht das Eigentum verloren. Insbesondere bei einem Konkurs hat der Lieferant dann keinen Anspruch mehr, die Sache zurückzubekommen. Er muss sich mit seiner Forderung wie jeder andere Gläubiger an die Masse wenden und wird nur die Konkursquote erhalten.