Limo

In einem kürzlich ergangenen Urteil hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Berufungsentscheidung bestätigt, die eine irreführende Werbepraxis der Beklagten in Bezug auf ihre Bio-Limonade feststellt. Das Verfahren drehte sich um die Frage, ob die Bewerbung eines Getränks mit „Fruchtanteilen aus biologischem Anbau“ zulässig ist, wenn die Geschmacksrichtung ausschließlich durch Aromen erzeugt wird.

Die Beklagten, Produzenten eines als „bio limo leicht zitrone limette minze“ beworbenen Getränks, hatten auf den Etiketten naturgetreue Abbildungen von Limetten, Zitronen und Minzblättern verwendet. Die Zutatenliste auf der Rückseite der Flasche gab jedoch korrekt an, dass weder Limettensaft noch Minzextrakt im Getränk enthalten sind. Die Werbung für das Produkt erfolgte auch online, wo ebenfalls der Eindruck erweckt wurde, das Getränk enthalte echte Frucht- und Kräuteranteile.

Eine Verbandsklage sollte die Beklagten wegen irreführender Werbung stoppen. Konkret wurde ihnen vorgeworfen, den falschen Eindruck zu erwecken, ihre Bio-Limonaden enthielten tatsächliche Frucht- und Kräuteranteile, obwohl diese nur in Form von Aromen vorhanden waren.

Das Erstgericht wies die Klage ab und argumentierte, dass Verbraucher lediglich natürliche Aromen erwarten würden, was in diesem Fall auch zutraf. Das Berufungsgericht hingegen untersagte die Werbung, es sei denn, die Beklagten wiesen deutlich darauf hin, dass das Getränk keinen Limettensaft und/oder Minzextrakt enthalte. Es wurde festgestellt, dass die Beklagten durch ihre Produktaufmachung beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung weckten, das Getränk enthalte weitgehend natürliche Zutaten.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Die Verpackung und die Betonung der Fruchtanteile weckten gezielt Assoziationen mit hausgemachter Limonade, was die Verbraucher in die Irre führte. Eine korrekte Deklaration der Zutaten reiche nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern.

Die Veröffentlichung des Urteils wurde ebenfalls angeordnet, unter anderem auf der Website der Zweitbeklagten sowie auf den Websites zweier Supermarktketten und in einer auflagenstarken Tageszeitung. Diese Maßnahme soll die Irreführung aufklären und sicherstellen, dass Verbraucher nicht weiterhin durch die irreführende Werbung getäuscht werden.

Von Gregor

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