Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einem aktuellen Urteil (4 Ob 22/24z) entschieden, dass Nachzahlungen des Dienstgebers an den Unterhaltspflichtigen vollständig in die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Jahres einfließen, in dem sie zugeflossen sind. Im vorliegenden Fall hatte eine minderjährige Tochter gegen ihren Vater geklagt, um für den Zeitraum von 2020 bis 2022 eine Erhöhung des monatlichen Unterhalts zu erwirken.
Der Vater hatte im Oktober 2021 von seinem Dienstgeber eine Nachzahlung von 24.537,08 EUR brutto erhalten, die ihm aufgrund nicht angerechneter Vordienstzeiten für den Zeitraum ab Mai 2016 zustand. Es war strittig, ob diese Nachzahlung (nur) in die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2021 einfließen sollte, oder auf die Jahre ab 2016 aufzuteilen sei, wie es der Vater forderte. Außerdem argumentierte er, dass Teile der Nachzahlung verjährt seien und daher nicht in die Berechnung einfließen dürften.
Die Vorinstanzen rechneten die Nachzahlung vollständig dem Jahr 2021 zu, was der Vater durch einen Revisionsrekurs anzufechten versuchte. Der OGH wies den Revisionsrekurs jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Der Senat des OGH betonte, dass für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und Abgaben maßgeblich ist. Demnach sind einmalige Zahlungen wie Steuergutschriften oder Nachzahlungen in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies entspricht der bestehenden Judikatur, wonach solche Einkommensbestandteile nur in dem Jahr angerechnet werden, in dem sie tatsächlich verfügbar sind, auch wenn sie für einen früheren Zeitraum bestimmt sind.
Eine gegenteilige Entscheidung, wie sie der Vater forderte, würde das Kind benachteiligen, da es nicht vom höheren Einkommen des Vaters profitieren würde. Besonders nachteilig wäre dies, wenn die Unterhaltsansprüche wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Die Entscheidung des OGH bekräftigt somit, dass die Nachzahlung in vollem Umfang im Jahr 2021 zu berücksichtigen ist. Eine Aufteilung der Nachzahlung auf die Jahre ab 2016, wie vom Vater gefordert, wurde abgelehnt. Dies stützt die Position, dass schlechte Zahlungsmoral und Fehler von Arbeitgebern nicht zulasten der Unterhaltsberechtigten gehen dürfen.