Wie der Name vermuten lässt handelt es sich bei Haustürgeschäften, um jene Geschäfte, die Konsumenten zu Hause abschliessen, wenn Sie von einem Vertreter heimgesucht werden. Der Gesetztgeber geht davon aus, dass man in solch einer Situation oft überrumpelt wird. Darum gibt es bei Haustürgeschäften eine besonderes Rücktrittsrecht vom Vertrag.
Allerdings gilt diese Bestimmung nicht, wenn Sie den Vertreter von sich aus kontaktiert und zu sich eingeladen haben, da man dann ja gerade nicht überrumpelt wird.