Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei für sich selbst wirksam Prozesshandlungen zu setzen.
Liegt bei einem Zivilprozess absolute Anwaltspflicht vor, so kann eine Partei nicht wirksam Prozesshandlungen setzen. Reicht eine unvertretene Partei in einem solchen Verfahren selbst einen Schriftsatz wie eine Klagebeantwortung ein, so ist dieser Schriftsatz unbeachtlich. Ist die Prozesshandlung an eine Frist gebunden, kann diese versäumt werden.