Gemäss dem Grundsatz ne bis in idem wird normalerweise über ein und denselben Anspruch nur ein einziges Mal in einem Zivilprozess verhandelt. Besteht eine reale Anspruchskonkurrenz, ist es allerdings möglich, ein zweites Mal eine Klage zum selben Sachverhalt einzubringen.
Ein Beispiel:
Jemand stellt einen Wechsel aus, der nicht gezahlt wird. Der Gläubiger klagt im Wechselmandatsverfahren auf Zahlung. Wegen eines Formfehlers des Wechsels wird die Klage abgewiesen. Der Kläger kann nun aus Zahlung aus dem Grundvertrag klagen. Die Rechsprechung geht davon aus, dass eine andere Anspruchsgrundlage, also eine Anspruchskonkurrenz vorliegt.