Während die Regierung noch heftig über einen Preisdeckel bei Strom und Gas diskutiert, hat der OGH bereits in einem Fall im Sinne der Konsumenten entschieden.
In diesem Fall ging es um den Kärntner Landesstromversorger KELAG. Das Unternehmen hatte in seinen AGBs vorgesehen, dass der Strompreis einseitig erhöht werden kann. Da es hier weder Obergrenzen noch genaue Berechnungsgrundlagen gab, wurde diese Preisänderungsklausel bereits vor 3 Jahren als rechtswidrig aufgehoben. Die aktualisierten AGBs sahen zwar diese Klausel nicht mehr vor, Preiserhöhungen wurden trotzdem teilweise auf Grundlage von Strompreisen berechnet, die nach der ursprünglichen Preisanpassungsklausel zustande kammen.
Dagegen klagte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und bekam in allen 3 Instanzen recht. Der OGH führte aus, dass unzulässige Klausel nicht nur dann weiterverwendet werden, wenn diese ausdrücklich weiterhin in den AGBs stehen, sondern auch dann, wenn das Unternehmen Rechte aus dieser Klausel herleitet. Dies ist unzulässig.
Strittig bleibt nun die Frage, ob Stromkunden einen Rückzahlungsanspruch für die zu viel bezahlten Strompreise haben. In einer Pressemeldung kündigte das Unternehmen an, keine Rückzahlungen leisten zu wollen. Der VKI sieht das entsprechend anders. Einen Klage auf Zahlung, kann der Verein jedoch im Rahmen einer Verbandsklage nicht einbringen. Der Stromanbieter rechnet mit unter damit, dass Kunden nicht wegen geringer Beträge vor Gericht ziehen.
Die weitere Entwicklung bleibt also spannend.