Bettelverbot
Bettelverbot

Vor etwa einem Jahr begannen die Städte in Vorarlberg unabhängig voneinander und nacheinander Bettelverbote, in unterschiedlichen Ausprägungen, zu beschliessen. Grund dafür war die anhaltende Belästigung der Besucher durch Berufsbettler.

Besonders an Markttagen waren diese, hauptsächlich aus Rumänien stammenden Personen unterwegs und bettelten aggressiv Passanten um Geld an. Vermehrte Bürgerbeschwerden veranlassten die Stadtvertretungen daraufhin sektorale, also örtlich und zeitliche beschränkte Bettelverbote zu beschliessen.

Die Berufsbettler ignorierten dieses Verbot jedoch weitgehend. Teilweise traten Sie fortan als Zeitungsverkäufer auf. Dabei ging es jedoch nicht um den Zeitungsverkauf, sondern weiter darum Passanten um Kleingeld anzubetteln.

Dies führte zu Anzeigen und Strafen der Bezirkshauptmannschaften. Gegen mehrere Straferkenntnisse wurde Berufung an das Landesverwaltungsgericht eingelegt. Dieses bestätigte die Rechtmässigkeit des sektoralen Bettelverbots.

Gegen ein Urteil des Landesverfassungsgericht, wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht. Die betroffen Person behauptete, das Bettelverbot würde gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen und damit verfassungswidrig sein.

Das sah der VfGH anders und wies die Beschwerde ab. Zwar dürfen Städte und gemeinden kein allumfassendes Bettelverbot verhängen, aber wenn durch das Betteln ein Missstand entsteht, der es anderen Personen erschwert öffentliche Räume zu nutzen, könne ein sektorales Bettelverbot erlassen werden.

Aus Sicht der Höchstrichter hätte die Stadt ausreichend geprüft, ob ein derartiger Missstand vorliegt. Aus diesem Grund gab es keine Bedenken gegen das Bettelverbot.

Wie sieht die Zukunft aus?

Das Erkenntnis des VfGH kann zwar nicht mehr direkt angefochten werden, allerdings ist eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof (EGMR) für Menschenrechte denkbar und durchaus wahrscheinlich. Allerdings hat der EGMR in ähnlichen Fällen bereits ebenfalls ausgesprochen, dass ein eingeschränktes Bettelverbot, wenn dies begründet ist, zulässig sein kann.

Abgesehen von den rechtlichen Folgen waren dieses Wochenende in den Vorarlberger Städten deutlich weniger Berufsbettler anzutreffen. Allerdings konnten wir nicht klären, ob dies auf dieses Erkenntnis zurückzuführen ist, oder auf der herbstlichen Temperaturen.

Wir möchten an dieser Stelle noch klarstellen, dass es uns hier nicht darum geht, diese Menschengruppe in irgendeiner Weise zu verunglimpfen. Wenn aber in einer Kleinstadt wie Dornbrirn oder Feldkirch mehr als ein duzend Bettler alle zwei Meter Passanten aggressiv ansprechen, hat das nichts mehr mit einem Menschenrecht auf Betteln zu tun. Dieses Verhalten dient lediglich der Einkommensbeschaffung und wurde von den Städten verboten – zurecht wie der VfGH festgestellt hat.

Von Gregor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert