Rauchverbot am BalkonDie deutschen Höchstrichter haben letzte Woche eine entscheidende Trendwende im Mietrecht eingeleitet. In einem Streit zwischen zwei Mietern entschieden sie, dass der Beklagte, der unter dem Kläger wohnt, zu gewissen Zeiten nicht mehr rauchen darf.

Einige ZPO.at-Leser haben uns gefragt, wie die Rechtslage bei uns aussieht und ob in Österreich ein Rauchverbot auf dem eigenen Balkon möglich wäre. Mehr oder weniger zufällig gab es gerade eine Urteil in einer ähnlichen Konstellation. Es ist zwar nur eine erstinstanzliche Entscheidung, dennoch halten wir sie für gut Begründet und möchten diese Frage an Hand dieses Urteils erörtern.

Vorgeschichte
Die Streitparteien sind Mieter in einem Wohnblock im ersten Wiener Gemeindebezirk. Der Kläger wohnt in einer Wohnung über dem Beklagten. Dieser hat regelmässig auf seinem Balkon geraucht, was für den Kläger wahrnehmbar und störend war. Darum klagte er auf Unterlassung. Zudem lies er sich den eventuellen Unterlassungsanspruch des Vermieters abtreten und klagte diesen Anspruch mit ein – eine gute Entscheidung wie sich später herausstellen sollte.

Das Urteil

Das Bezirksgericht entschied zugunsten des Klägers und entschied, dass der Beklagte alle Emissionen durch Zigarettenrauch zu unterlassen hat. Eine zeitliche Einschränkung für das Verbot, wie es in Deutschland vorgegeben wurde, sprach das Gericht nicht aus. Demnach dar der unterlegende Mieter zu keiner Zeit mehr auf dem Balkon rauchen darf.

Die Begründung

Der Richter begründete das Urteil mit dem nachteiligen Gebrauch der Wohnung. Durch das Rauchen würden Mieter in darüberliegenden Wohnungen gestört. Es bestehe die Gefahr, dass Mieter ausziehen oder von Ihrem Recht auf Mietpreisminderung gebrauch machen. Dadurch würde dem Eigentürmer einen Mietzinsausfall erleiden.

Dem Anspruch des Mieters gab das Gericht im konkreten Fall keine Folge. Der Mieter hätte bereits vor dem Einzug in diese Wohnung im Gebäude gewohnt, und daher wissen müssen, dass im Haus gelegentlich geraucht wird. Der Kläger konnte sich also nur mit dem abgetretenen Anspruch des Vermieters durchsetzen. Das bedeutet allerdings nicht, dass ein Mieter in einem anderen Zivilprozess nicht doch Gründe für einen Unterlassungsanspruch vorbringen könnte.

Fazit

Da Urteil des Bezirksgericht kann innerhalb von 4 Wochen mit einer Berufung angefochten werden. Damit ist wohl zu rechnen. Wir halten Sie natürlich über den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

Rauchverbot im Mietvertrag

Passend dazu stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, in einem Mietvertrag ein Rauchverbot zu vereinbaren. Die herrschende Meinung hierzu ist, dass dies nicht zulässig ist, sofern das Rauchen nicht von Ausserhalb wahrnehmbar ist.

Von Gregor

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