Bekanntlich ist es in Österreich schwer für einen Vater das Besuchsrecht durchzusetzen, wenn sich die Kindsmutter dagegen wehrt. Wenn es natürlich kein Trost ist, gibt es dennoch die Möglichkeit von der Kindsmutter Schadenersatz zu verlangen, wenn die Verweigerung des Besuchsrechts ungerechtfertigt erfolgt. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung 4 Ob 8/11x klargestellt.
Voraussetzung für die Schadenersatzklage ist, dass die Mutter rechtswidrig und schuldhaft handelt. Das ist meiner Einschätzung nach der Fall, wenn die Mutter dem Vater den Umgang des Kindes mit dem Vater untergräbt, um höhere Unterhaltsforderungen durchzusetzen oder um ihm bewusst zu schaden. Verweigert die Mutter den Umgang berechtigt, liegt keine Rechtswidrigkeit vor und somit besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
Weiter ist erforderlich, dass der Vater tatsächlich einen Schaden erleidet. Dazu muss der Umgang mit dem Kind für eine längere Zeit unterbrochen sein. Wegen der Absage eines einzelnen Besuchstermin wird noch kein Schaden entstanden sein.
Die Höhe der Entschädigung muss vom Gericht bestimmt werden. Dabei kommt es wiederum auf die Dauer und Intensität der Schädigung an. Empfehlenswert ist, dass zuerst der Weg über das Ausserstreitgericht gesucht wird, um ein Besuchsrecht durch den Richter feststellen zu lassen. Hat das Gericht das Besuchsrecht festgestellt und geregelt, gibt es kaum mehr einen Einwand, dass die Verweigerung rechtens erfolgt sei.