Unfall wegen GlatteisDer Oberste Gerichtshof (OGH) hat aufgrund der Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), wie bereits die Vorinstanzen, zwei Klauseln bei Unfallversicherungen der Z. Versicherung, für unzulässig erklärt. Die unzulässigen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Unfallversicherung betreffen zum einen die Gebühren, die der Versicherungsnehmer für das Gutachten einer Ärztekommission zu tragen hat und zum anderen das Recht der Versicherung, eine Obduktion zu verlangen.

Weshalb sind diese Vertragsbestimmungen unzulässig?

Gebühren für die Ärztekommission
Der VKI vertrat vor Gericht den Standpunkt, dass diese Klausel für Konsumenten gröblich benachteiligend sei. Dies deshalb, weil sich die Versicherung das Recht einräumt, ohne Zutun des Versicherten, diese Kommission anzurufen. Wenn der Versicherte einen Schadensfall meldet, könnte die Versicherung den Fall der Ärztekommission vorlegen. Wenn diese zum Schluss kommt, dass keine Versicherungsdeckung besteht, müsste der Versicherte die Kosten für dieses Gutachten tragen. Die Höhe dieser Kosten ist für einen Laien völlig unberechenbar und unvorhersehbar.

Die beklagte Versicherung hielt entgegen, dass es eine Kostendeckung in der Höhe von 25% der gegenständlichen Schadenssumme gäbe. Daher seien die Kosten vorhersehbar. So seien die Kosten auch geringer, als in einem Zivilprozess. Der Versicherungsnehmer sei demnach sogar besser gestellt.
Nach der Auffassung des OGH ist eine Versicherung gem. § 185 VersVG dazu verpflichtet, die Kosten und Aufwendungen, die für die Feststellungen des Schadens erforderlich sind, zu tragen. Genau dazu dient die Erstellung eines Gutachtens durch die Ärztekommission. Diese Überwelzung der dafür anfallenden Kosten ist für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend und daher nach § 879 Abs 3 ABGB und nichtig.

Einwilligung in die Obduktion
Zur zweiten streitgegenständlichen Klausel, die es der Versicherung erlauben, sollte eine Obduktion eines versicherten Unfallopfers zu verlangen, vertrat der VKI die Auffassung, dass sie gröblich benachteiligend sei, da keinerlei Regelungen getroffen werden, wann und aus welchem Grund die Versicherung diesen Eingriff verlangen darf. Insbesondere fehle eine Einschränkung, dass die Einwilligung nur dann zu erteilen ist, wenn dies für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist.

Die Beklagte brachte ihrerseits in der Klagebeantwortung vor, dass jeder zu Lebzeiten in eine Obduktion einwilligen könne. Sie könne es nicht nachvollziehen, weshalb eine solche Einwilligung gröblich benachteiligend sei.

Der OGH sprach in seiner Entscheidung aus, dass nach dem Tod eines Menschen zunächst nach § 914 ABGB dessen Willen zu ermitteln sei. Ist dies nicht möglich, haben die nächsten Angehörigen Entscheidungen den Leichnam betreffend, zu fällen. Die gegenständlichen Bestimmungen in den Versicherungsverträgen regeln nicht, in welchen Fällen eine Obduktion erforderlich sein soll. Daher ist diese Klausel unklar gem. § 6 Abs 3 KSchG und ebenfalls nichtig.
Wenn Sie diese Entscheidung im Detail nachlesen möchten, finden Sie sie unter der Geschäftszahl 7 Ob 113/14i im Rechtsinformationssystem (RIS).

Von Gregor

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