Viele Versandhandelsunternehmen bieten den Kunden bei der Bestellung Teilzahlungsmöglichkeiten. Für die Unternehmen sind diese Kredite gut angelegtes Geld, denn bei keiner Bank können derartige Zinsen erzielt werden.
Ein Unternehmen hat es dabei auf die Spitze getrieben. Damit dem Kunden die hohen Zinsen nicht auffallen, wurde ein monatlicher Zinssatz von 1,65 Prozent angegeben. Das klingt auf en ersten Blick nicht viel, gerade bei kleinen Bestellungen, doch über das Jahr gerechnet sind das stolze 21,7%. Kauft man also einen Artikel für 500 Euro und “wählt” die Teilzahlungsoption für 24 Monate, fallen Zinsen von über 240 Euro an. Selbst bei schlechter Bonität lässt sich bei jeder Bank ein günstigeres Darlehen aufnehmen.
Viele Kunden fühlten sich dadurch über den Tisch gezogen. Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) sah das ähnlich und klagte das betreffende Versandhandelsunternehmen.
Der OGH folgte der Argumentation der Konsumentenschützer und gab der Klage letztinstanzlich statt. Die Angabe von Zinsen pro Monat sei unüblich und daher für Konsumenten überraschend.
Wie kann man einen Rücktritt von einer Teilzahlungsvereinbarung vornehmen?
Wer von einer Teilzahlungsvereinbarung betroffen ist, die nach diesem Urteil ungültig ist, weil die Zinsen pro Monat angegeben wurden, der sollte sich schriftlich an das betreffende Unternehmen wenden.
Teilen Sie mit, dass die Vereinbarung aus Ihrer Sicht rechtswidrig ist, verweisen Sie auf das Urteil und verlangen Sie die Rückzahlung der bezahlten Zinsen. Allenfalls können Sie diese auf die noch offenen Raten anrechnen.
Neben diesem Grund gibt es natürlich noch viele weitere Gründe, die einen Rücktrittsgrund darstellen, zudem gibt es in den 14 Tagen die Möglichkeit, ohne Grund von der Teilzahlungsvereinbarung zurückzutreten und den Kaufpreis sofort zu bezahlen. Danach gibt es keine zwingendes Rücktrittsrecht, wenn die Teilzahlungsvereinbarung gesetzeskonform geschlossen wurde. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden.