ArbeitIn vielen Betrieben ist es heute üblich, Überstunden nicht auszuzahlen, sondern auf ein Zeitkonto anzusparen. Die Unternehmen ersparen sich so einerseits die Zuschläge für die Überstunden und können zudem die Überstunden in schwächeren Zeiten abbauen. Das kommt wiederum den Angestellten zugute, da Betriebe so in konjunkturschwachen Perioden keine Stellen abbauen müssen, sondern sich mit Überstundenabbau helfen können.

Was passiert mit den angesammelten Überstunden, wenn ein Arbeitsverhältnis endet?

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Überstunden in einem Zeitkonto angespart werden, hat ach herrschender Rechtsprechung (OGH 9 ObA 44/14g) ein Arbeitnehmer noch keinen Entgeltsanspruch, wenn er die Überstunden leistet. Wird das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet, ist unter Umständen nicht mehr genügend Zeit um die angefallenen Überstunden abzubauen. Die Rechtsprechung sagt, dass in diesem Fall mit Ende des Arbeitsverhältnisses ein Entgeltsanspruch für diese Überstunden entsteht.

Das heisst, der Arbeitgeber ist verpflichtet die Überstunden samt Zuschlägen auszuzahlen. Bezahlt der Arbeitgeber die Überstunden nicht mit der letzten Lohnabrechnung aus, ist Eile geboten. Je nach Kollektivvertrag gibt es sehr kurz Verfallsfristen. Oft sind das 3 Monate, in denen der Anspruch geltend gemacht werden muss – ansonsten ist er verjährt.

Haben Sie Überstunden offen ist es empfehlenswert den ehemaligen Arbeitgeber rasch und per Einschreiben aufzufordern, diese abzurechnen und auszuzahlen.

Von Gregor

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