Zuerst einmal wollen wir die formalen Voraussetzungen für eine Berufung darlegen, damit diese überhaupt vom Berufungsgericht behandelt wird. An zweiter Stelle erklären wir in diesem Artikel, was die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung inhaltlich, Juristen sprechen von materiell, sind?
Formelle Anforderungen an eine Berufungsschrift
Die wichtigste Voraussetzung für Berufung ist, dass sie fristgerecht beim Gericht erster Instanz einlagt. Die Berufungsfrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Urteils, wenn es schriftlich erfolgt. Die Berufungsschrift muss ferner gem. § 467 ZPO das Berufungsgericht und das Urteil gegen welches das Rechtsmittel erhoben wird bezeichnen. Es besteht die Möglichkeit, das Urteil nur teilweise anzufechten. In diesem Fall ist auszuführen, inwieweit das Urteil bekämpft wird. Ansonsten sollte angeführt werden, dass das Urteil vollumfängliche angefochten wird.
Schlussendlich benötigt die erfolgreiche Berufung einen Berufungsantrag. Das heisst ein Antrag das angefochtene Urteil abzuändern oder aufzuheben. Fehlt es der Berufung an einem dieser Anforderungen wird sie vom Gericht zurückgewiesen.
Inhaltliche Voraussetzungen
Das Berufungsgericht wird nicht einfach die gesamten Beweise, wie Zeugen neu aufnehmen. Ihre Berufung kann das Berufungsgericht ein Urteil nur abändern oder aufheben, wenn ein Verfahrensmangel wie Nichtigkeit oder andere wesentliche Mängel vorliegen. Die zweite Instanz prüft, nur ob solche Mängel vorliegen oder nicht. Diese Berufungsgründe sind im § 503 ZPO aufgezählt. Dazu kommen die unrichtige Tatsachenfeststellung (§ 498 Abs. 1 ZPO), die unrichtige Beweiswürdigung (§ 498 Abs. 2) und die unrichtige rechtliche Beurteilung (§ 503 ZPO).
Liegen kein Berufungsgrund, wird die Berufung vom Berufungsgericht abgewiesen. Ist das Berufungsgericht überzeugt, dass sowohl die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Berufung inhaltlich begründet ist, kann es gem. § 497 ZPO in der Sache selbst entscheiden und ein Urteil fällen oder die Sache gem. § 496 an das erstinstanzliche Gericht zur Ergänzung und neuerlichen Durchführung der Verhandlung zurückzuverweisen. Das Gericht erster Instanz ist dabei an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann ich gegen ein Urteil des LG Augsburg in einem
Klagsverfahren über eine übergeordnete Gerichtsinstanz in
Österreich berufen?