Der Volksmund redet oft von Kündigung, Entlassung, fristloser Kündigung oder wie Filmen kurz gesagt: „Sie sind gefeuert“. Für jeden Betroffenen ist es schlimm, wenn er den Arbeitsplatz verliert. Wir möchten Ihnen verständlich erklären, was der Unterschied zwischen Kündigung und Entlassung ist.
Kündigung
Ein Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis. Wie jedes Dauerschuldverhältnis kann es von beiden Vertragsparteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, gekündigt werden. Juristen sprechen in diesem Fall von einer ordentlichen Kündigung.
Im Arbeitsvertrag können Fristen und Termine vereinbart werden, zu denen die Parteien das Arbeitsverhältnis auflösen können. Fristen sind jene Zeiträume, die zwischen der Kündigung und deren Wirksamwerden liegen müssen. Kündigungstermine sind jene Termine, zu denen das Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. In der Praxis ist dies oft das Ende eines jeden Quartals.
Ein Beispiel:
In einem Arbeitsvertrag ist vereinbart, das Verhältnis unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden kann. Der Arbeitgeber möchte am 1. Februar den Arbeitsvertrag kündigen, so ist der nächste Termin zwar der 31. März. Allerdings liegen zwischen 1. Februar und 31. März nicht zwei Monate. Daher kann das Unternehmen erst per Ende Juni wirksam kündigen.
Zu beachten ist, dass im Gesetz und in den Kollektivverträgen Mindestfristen vorgesehen sind. Diese sollen dem Schutz des Arbeitnehmers dienen und können zu dessen Nachteil nicht verkürzt werden. Ist im Arbeitsvertrag dennoch ein kürzerer Zeitraum vorgesehen, kann der Angestellte sich auf diese berufen und wirksam kündigen. Für den Arbeitgeber gelten die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen.
Fällt ein Arbeitsverhältnis nicht unter das Angestelltengesetz und ist im Kollektivvertrag für eine Branche keine Frist vorgesehen, gilt gem. ABGB und GewO eine Kündigungsfrist von 14 Tagen.
Kündigungsgründe
Weder der Angestellte noch der Unternehmer brauchen für eine rechtsgültige Kündigung einen Grund. Der Arbeitgeber kann die Kündigung aussprechen, weil das Geschäft nicht mehr so gut läuft, er das Unternehmen restrukturieren möchte oder er mit der Leistung des Angestellten nicht mehr zufrieden ist. Einschränkungen gibt es allerdings. Beispielsweise ist eine Kündigung unwirksam, wenn Sie aus unlauteren Motiven erfolgt ist. Wir Juristen sprechen dann von einer Motivkündigung. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitnehmer jemanden kündigt, weil er einer Gewerkschaft beigetreten ist oder weil eine Arbeitnehmerin schwanger geworden ist.
Eine Motivkündigung ist nichtig und das Arbeitsverhältnis läuft weiter, als ob es nicht beendet worden wäre. In der Praxis wird dies freilich durch Geldzahlungen abgegolten, da kein fruchtbringendes Arbeiten mehr möglich sein wird.
Entlassung
Die Entlassung ist eine ausserordentliche Form der Beendigung eines Arbeitsvertrags. Die Entlassung kennt, im Gegensatz zur Kündigung keine Fristen und Termine. Sie tritt mit sofort ein. Sofort bedeutet in diesem Fall, in dem Moment in dem sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Daher wird oft von einer fristlosen Kündigung gesprochen.
Wirksam ausgesprochen werden kann eine Entlassung nur, wenn ein Entlassungsgrund vorliegt. Im Gesetz sind die Entlassungsgründe aufgezählt.
Hat ein Angestellter einen Entlassungsgrund gesetzt und der Chef hat davon erfahren, hat er nur wenig Zeit zu entscheiden, ob er von seinem Recht Gebrauch machen will und die Entlassung ausspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung sind sind das wenige Tage. Verzichtet er darauf, kann er sich später nicht mehr auf diesen Entlassungsgrund berufen. Wird in einem Gespräch vereinbart, dass der Arbeitnehmer eine letzte Chance erhält, ist das Recht ebenfalls verwirkt. Leistet sich der Arbeitnehmer erneut einen Fehltritt, kann ihn der Arbeitgeber nur kündigen, wenn hierdurch erneut ein Entlassungsgrund gesetzt wurde. Ansonsten bleibt nur die (ordentliche) Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Austritt
Etwas weniger bekannt als Kündigung und Entlassung ist der sogenannte Austritt. Von einem Austritt wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, ohne die vertraglich oder gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Es gibt zwei Arten, den berechtigten und den unberechtigten vorzeitigen Austritt.
Das Recht zu einem berechtigten Austritt hat der Arbeitnehmer, wenn das Weiterarbeiten unzumutbar wäre. Das ist der Fall, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften gröblich verletzt und trotz Mahnung nicht eingehalten werden, ein Vorgesetzter zudringlich geworden ist oder die Lohnzahlungen ausbleiben. Bei einem berechtigten Austritt behält der Arbeitnehmer alle Ansprüche wie das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Urlaubsentschädigung usw. Liegt ein solcher Grund nicht vor, ist der Austritt unberechtigt. Der Arbeitnehmer hat zwar noch Anspruch auf den Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, der Anspruch auf die aliquoten Sonderzahlungen verfallen jedoch.
Einvernehmliche Auflösung
Zu guter Letzt möchten wir noch erwähnen, dass ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden kann. In einer Auflösungsvereinbarung können vor Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden, wie z.B. ein Ende nach einem Monat, obwohl zwei Monate Kündigungsfrist vorgesehen werden.
Danke für die gut und schnell verständliche Klarstellung zwischen Kündigung und Entlassung.
Der Anlassfall für meine Recherche, die mich via DuckDuckGo zu Ihnen führte, war bzgl. Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz während einer Elternkarenz.